Diese Flugplatzordnung basiert auf der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.04.2014.
1. Fluggelände
Flurnummer: 1631 - 1637
Gemarkung: Gaiberg
Gemeinde: Gaiberg
Landkreis: Rhein-Neckar-Kreis
2. Platzhalter
MBC Gaiberg e.V., vertreten durch den Vorstand
3. Erlaubte Modelle und Schallpegel
Aufstieg von nicht verbrennungsmotorgetriebenen Flugmodellen bis maximal 25 kg Gesamtmasse.
Aufstieg von kolbenmotorgetriebenen Flugmodellen bis maximal 25 kg Gesamtmasse,
die einen Schallpegel von 78 dB(A)/25 m nicht überschreiten, wenn sie durch einen Kolbenmotor angetrieben werden. Bei gleichzeitigem Einsatz von mehreren Flugmodellen gem. III. Allgemeine Auflagen, Nr. 14 der Aufstiegserlaubnis ist der maximale Schalldruckpegel pro Flugmodell bei gleichzeitigem Betrieb mehrerer Flugmodelle wie folgt zu reduzieren:
2 Flugmodelle um 3 dB
3 Flugmodelle um 5 dB
4 Flugmodelle um 6 dB
5 Flugmodelle um 7 dB
Die Schallpegel für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor sind durch Lärmpass nachzuweisen. Die Lärmpässe sind bei dem Betrieb der Flugmodelle mitzuführen und der Luftfahrtbehörde oder der Polizei auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.
Es dürfen maximal 2 Flugmodelle über 10kg bis einschließlich 25kg gleichzeitig betrieben werden.
Es dürfen maximal 5 Flugmodelle bis einschließlich 10kg gleichzeitig betrieben werden.
Im gemischten Betrieb dürfen 2 Flugmodelle gleichzeitig betrieben werden.
4. Aufstiegszeiten
Täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, jedoch mit Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren innerhalb dieses Zeitrahmens nur während folgender Zeiten:
Werktage: 08:00h - 20:00h
Sonn- und Feiertage: 09:00h - 13:00h und 15:00h - 20:00h
An folgenden Feiertagen darf mit Modellen mit Verbrennungsmotor nicht geflogen oder betrieben (Testlauf, Einlaufvorgänge etc.) werden:
Karfreitag, Fronleichnam (vormittags), Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiligabend
5. Teilnehmer am Flugbetrieb
Es dürfen nur aktive Mitglieder des MBC Gaiberg oder zugelassene Gastflieger am Flugbetrieb teilnehmen.
6. Gastflieger
Die Tagesgebühr beträgt für Gastflieger über 18 Jahre € 5,- (auch bei geringfügiger Nutzung) und ist beim Flugleiter in bar zu entrichten. Gäste müssen eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Flugmodelle mit einer Deckungssumme von mindestens 1.5 Mio € nachweisen. Der Nachweis ist vor Ort zu erbringen. Gastpiloten müssen auf diese Flugordnung hingewiesen werden. Mit der Teilnahme am Flugbetrieb erkennen diese die Flugordnung an.
Sollte kein Mitglied des MBC Gaiberg anwesend sein, ist Gästen der Flugbetrieb nicht gestattet.
7. Flugleiter
Ab dem Einsatz von drei gleichzeitig fliegenden Modellen ist ein Flugleiter einzusetzen. Die am Flugbetrieb anwesenden Piloten haben sich vor Ort auf einen Flugleiter zu einigen. Während der Flugleitertätigkeit darf dieser selbst kein Modell steuern. Bei Bedarf ist ein zweiter Flugleiter zu benennen, um abwechselnd am Flugbetrieb teilnehmen zu können.
Flugleiter können nur volljährige, aktive Mitglieder sein, die an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen haben. Eine Erste Hilfe Ausrüstung ist in der Hütte vorhanden. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Der Flugleiter hat das Hausrecht.
8. Alkoholverbot
Das Betreiben oder Steuern eines Flugmodells unter Alkoholeinfluss ist untersagt.
9. Frequenzüberwachung
Bei der Teilnahme von Piloten mit konventionellen Funkfrequenzen (MHz-Bereich) ist eine Frequenzüberwachung durchzuführen.
10. Sicherheitshinweise
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
Landungen sind anzukündigen und haben Vorrang.
Der jeweilige Pilot muss während des Fluges ständig Sichtkontakt zu seinem Flugmodell haben.
Das Überfliegen des Vorbereitungs- und Zuschauerraumes, sowie der Fahrzeugstellplätze ist untersagt.
Fahrzeuge sind auf den dazu vorgesehenen Stellplätzen abzustellen.
Zu- und Abfahrten zum Modellfluggelände sind freizuhalten.
Der Vorstand
Juli 2014