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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „MODELLBAUCLUB GAIBERG“ e.V. –MCG-
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gaiberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist unter Nr. VR 1871 seit dem 18.12.1991 im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein dient der Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Flugmodellbaus und des Modellflugsports und ergänzender Sportarten auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft und Kameradschaft. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Zweck des Vereins wird u.a. durch die Errichtung und Unterhaltung eines Modellflugplatzes in Gaiberg, Gewann Kommissionsschlag, und dem Betrieb des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellflugs verfolgt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung der Vorstandssitzung bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche (aktive) Mitglieder, fördernde (passive) Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Fördendes Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Übergabe der unterzeichneten Beitrittserklärung an den Verein und Anerkennung der Satzung. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrags der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Im Aufnahmeantrag ist die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied zu beantragen.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands in der dem Aufnahmeantrag folgenden ordentlichen Vorstandssitzung.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

§ 5 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die Mitgliedschaft.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt schwerster oder dauerhafter Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder erhebliche Schädigung des Vereinsansehens, Beitragsrückstand von mehr als neun Monaten nach Fälligkeit und vorangegangener schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit Hinweis auf den Ausschluss.
  3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten. Bei einem Beitragsrückstand wie unter Nr. 2 geregelt steht die Aufnahme des Ausschlussbegehren als Tagesordnungspunkt zur Mitgliederversammlung einem Ausschlussantrag gleich.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Hauptversammlung.
  5. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung über den Antrag zu informieren.
  6. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
  7. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
  8. Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam.
  9. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs. 6 gilt hierbei entsprechend. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedbeitrag

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufnahmebestätigung fällig wird.
  2. Jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar und wird zum 01. März eines jeden Geschäftsjahres fällig.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe dieser Gebühren und Beiträge sind in einer gesonderten Beitragssatzung festzuhalten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist weiter berechtigt, Beiträge von Mitgliedern auch in Form von Sach- und Dienstleistungen festzulegen. Solche Verpflichtungen sind ebenfalls in der Beitragssatzung
    festzuhalten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. die Rechnungsprüfer
  3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand iSd § 26 BGB. Er besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (Schriftführer) und dem Kassenwart.
  2. Zum Vorstand können nur ordentliche (aktive) natürliche voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden aufgrund einer Einzelkandidatur von der Mitgliederversammlung in jeweils eigenen Abstimmungsverfahren gewählt, nachdem die vorgeschlagenen Personen der Mitgliederversammlung mündlich – oder bei Abwesenheit schriftlich – ihre Bereitschaft erklärt haben, im Falle der Wahl das entsprechende Vorstandsamt zu übernehmen.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
    a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    b) durch Tod
    c) durch Austritt aus dem Verein
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
    e) bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung
    f) durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist
  6. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbleibenden Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
  7. Die Neuwahlen für den Vorstand sind wiederum als Einzelkandidatur (Abs. 4) innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durchzuführen.

§ 10 Befugnisse des Vorstands

  1. Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands sind:
    a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
    b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
    c) die Aufnahme neuer Mitglieder
    d) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    e) die Durchführung der Weisung der Mitgliederversammlung
    f) Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
    g) Einsatz von Vereinsstrafen gem. § 14 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Satzung
  2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. In Zahlungs- und Überweisungsangelegenheiten ist jedes Mitglied des geschäftsführenden
    Vorstands allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
  2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    a) Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    b) Satzungsänderungen
    c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands
    d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und der Aufnahmegebühr
    f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt
    g) Entscheidungen über Vereinsausschluss und Widersprüche gegen Vereinsstrafen
    h) Änderung des Vereinszwecks und Auflösung oder Liquidation des Vereins
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Entscheidung über die Mitgliedschaft in einem Verband
  3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
    b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)
    b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten
    c) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu berufen. Die Frist ist gewahrt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  5. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die Beschlusszuständigkeit des Vorstands, so ist über diesen Antrag in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Betreffen Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge durch den Vorstand in die Einberufung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.

§ 12 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung nach Abs. 3 zu enthalten.
  5. Stimmberechtigt sind ausschließlich alle ordentliche Mitglieder; lediglich fördende Mitglieder oder Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluss eines Mitglieds oder über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Die Abstimmung über den Ausschluss eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes erfolgen immer schriftlich und geheim.
  5. Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
  6. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein- Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.
  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von einem der beiden Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes ordentliche (aktive) Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen und auf Verlangen eine Abschrift zu erhalten.
  8. Betrifft die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 14 Vereinsstrafen

  1. Die Bestrafung eines Mitglieds ist zulässig:
    a) bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung
    b) bei erheblichem standeswidrigem Verhalten
    c) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens
  2. Als Vereinsstrafen sind zulässig:
    a) Ermahnung oder Verwarnung
    b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens vier Wochen
    c) Ausschluss aus dem Verein
  3. Über die Vereinsstrafen nach Abs. 2 Buchst. a und b entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluss und über die Entscheidung von Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 16 Auflösung des Vereins oder Liquidation

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder liquidiert werden (§ 11 Abs. 2 Buchst. h).
  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt.
  3. Über die Verwendung eines im Fall der Liquidation des Vereins sich evtl. ergebenden Überschusses hat die Mitgliederversammlung (in der die Auflösung bestimmenden Mitgliederversammlung) zu entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse

  1. Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.